Mini Krane Teichmann
Henry Teichmann
Schneppendorfer Straße 1A
08132 Mülsen

Telefon: 037601 304 68
Telefax: 037601 304 67
http://minikran-sachsen.de

Minikrane Teichmann, Sachsen
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Vermiet- und Geschäftsbedingungen

Vermiet- und Geschäftsbedingungen

  1. Gültigkeit
    Für alle Vermietungen und Rechtsgeschäfte mit uns sind folgende Bedingungen maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen und Rechtsgeschäfte selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
    Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
    Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
  2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen
    Jedem Mieter werden bei der Abholung des Mietgegenstandes eine Bedienungsanleitung, weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.
  3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen
    Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen wurden.
    Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung evtl. erforderlicher  Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang. Bei durch unser Personal ausgeführten Arbeiten gilt ausschließlich die schriftliche Vereinbarung.
  4. Einsatz, Rückgabe
    Soweit von uns Bedienungspersonal gestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer zu informieren. Unsere Geräte dürfen nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung und der gesetzlichen Bestimmungen eingesetzt werden.
    Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt.
    Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten.
    Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu einem die - bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher - Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigungen zurückzugeben.
    Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, unverzüglich den Vermieter darauf hinzuweisen.
    Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeiten, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts vereinbart wurde.
  5. Angebote, Preise, Berechnung und Zahlung
    Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes (bei Selbstfahrvermietung zuzüglich Versicherungsgebühr und Betriebsstoff sowie Kosten für Anlieferung und Abholung) und - soweit vereinbart - eines vom Vermieter gestellten Bedienungspersonales. Zusätzliches Personal, Werkzeuge und Maschinen werden gesondert berechnet. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise oder Festpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung unsere jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zulegen.
    An- und Abfahrt richtet sich nach dem Zeitbedarf ab und bis zu unserem Betriebshof und wird entsprechend unserer gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Übernehmen wir gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.
    Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitungen des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, dass der Ausfall durch anderweitigen Einsatz gemindert wurde.
    Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldposten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Fahrzeugs eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlags Zahlung zu verlangen. Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 10% zu berechnen. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, der nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei.
    Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
  6. Fristen und Termine
    Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereit zustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich. Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt auf das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses.
    Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen. Für höhere Gewalt, Unfälle, Schäden und dergleichen, die eine Terminverzögerung ergeben, bzw. Ausfall eines Gerätes verursachen, haften wir nicht. Wir bemühen uns jedoch in angemessener Frist ein Ersatzgerät zu stellen.
  7. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
    Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
    Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt auch bei Ausfall des Gerätes während der Mietdauer. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei.
    Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
    Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Bruch, mit Selbstbeteiligung von 10% -mindestens 1.000,- € pro Schadensfall, abzuschließen. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem Vermieter auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der  Versicherung erübrigt hätten. Versicherungen werden zu den jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter haftet in jedem Fall, für die Selbstbeteiligung und darüber hinaus, auch bei Abschluß der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
    1. übermäßige Benutzung (Ziff.4) und Bruch;
    2. Verletzung einer der in Ziff.2 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
    3. Weitervermietung des Fahrzeuges oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer;
    4. grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalles oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol;
    5. Aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes vom Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifenschäden. Reifenschäden sind durch die Maschinen-Zusatzversicherung nicht abgedeckt und sind daher nach Maßgabe vorstehenden Satzes zu ersetzen.
    6. Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes
      aa) auf Wasserbaustellen
      bb) im Bereich von Gewässern
      cc) auf schwimmenden Fahrzeugen
      dd) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage.

      Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a), b) und e) nicht schuldhaft und in den Fällen c) und d) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers, sowie für das eigene. Werden Maschinen, die von  unserem Personal gefahren werden, ohne deren Verschulden beschädigt, haftet der Mieter.
  8. Abtretung von Ansprüchen
    Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
  9. Weitervermietung und Fahrer
    Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden. Bei Selbstfahrern haftet der Mieter grundsätzlich für alle gegen uns gestellten Ansprüche, die beim Betrieb der Maschine entstehen können, z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung usw.
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
    Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
    Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebende Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheckprozesse.
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Quelle: https://minikran-sachsen.de/Vermiet-_und_Gesch%C3%A4ftsbedingungen

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